aktuelle Nachrichten

30.01.2012 14:48 von Renate Frohnhöfer

Neuer Ortsverbandsvorstand gewählt

Auf ihrem Ortsparteitag am 19. Januar 2012 haben die Mitglieder des FDP-Ortsverbandes einen neuen Vorstand gewählt. Insbesondere die Position des 1. Vorsitzenden war neu...

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21.12.2011 09:49 von Heinz K. Hadamik

Aussetzung der Dichtheitsprüfung ist Riesenerfolg der FDP

Auf Druck der FDP-Landtagsfraktion ist die umstrittene Dichtheitsprüfung privater Abwasserkanäle in Nordrhein-Westfalen vom Tisch. Die Aussetzung der Dichtheitsprüfung ist ein...

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13.12.2011 13:50 von Heinz K. Hadamik

Selbstbedienungsladen Landtag NRW?

Wie Sie aus den anderen Medien erfahren konnten, hat die Bürger-Abzock-Koalition im Düsseldorfer Landtag bestehend, aus CDU, SPD und Bündnisgrünen, einen Gesetzesentwurf...

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Glossar

Jede Disziplin hat ihre Fachsprache. Da gilt auch für die Kommunalpolitik. Wir werden immer wieder gebeten, die Bedeutung bestimmter kommunalpolitischer Begriffe zu erläutern. Wir greifen diese Bitte auf und versuchen, das “Fachchinesisch” in einer für alle Einwohner verständlichen Sprache zu erklären. Falls Ihnen andere als die hier dargestellten Begriffe unklar sein sollten, schreiben Sie uns eine E-Mail, und wir werden uns bemühen, Ihnen eine sachgerechte Definition zu liefern. Dieses Glossar arbeitet aus Gründen der Verständlichkeit mit Vereinfachungen. Es kann deshalb nicht als rechtlich bindend angesehen werden.

A

Anregungen/Beschwerden

Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.

Anschluss- und Benutzungszwang

Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen besagt, dass Gemeinden bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an Wasserleitung, Kanalisation und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen sowie an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme und die Benutzung dieser Einrichtungen vorschreiben kann.

Ausschüsse

Zur Vorbereitung von Entscheidungen kann der Rat Ausschüsse bilden. Diese sind zum Teil gesetzlich (Gemeindeordnung) vorgeschrieben. In der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid gibt es folgende Ausschüsse:

 

  • Bauausschuss
  • Energieausschuss
  • Familienausschuss
  • Haupt- und Finanzausschuss
  • Liegenschaftsausschuss
  • Rechnungsprüfungsausschuss
  • Planungsausschuss
  • Schulausschuss
  • Verwaltungsrat der Gemeindewerke AöR

B

Bauausschuss (BauA)

Der BauA berät über alle Beschlussempfehlungen, die dem Rat zur Beschlussfassung für die Durchführung von Beitragsveranlagungen vorgelegt werden sowie über allgemeine Angelegenheiten der Dorfgestaltung und Denkmalspflege. Er entscheidet u.a. über

 

  • Maßnahmen auf dem Gebiet des Hoch- und Tiefbaus
  • die Bestimmung von Architekten, Bauleitern und Sonderfachleuten bei Baumaßnahmen der gemeinde
  • den Abschluss von Erschließungsverträgen
  • Verkehrsregelungs- und Lenkungsmaßnahmen von besonderer Bedeutung
  • Maßnahmen der Wohnumfeldverbesserung
  • Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans
  • Denkmalpflegepläne
  • Leistung nach dem Denkmalschutzgesetz
Beigeordneter

Beigeordnete sind hauptamtlich tätig. Ihre Anzahl richtet sich nach der Gemeindegröße. Für die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid wird ein Beigeordneter vom Rat bestellt. Er ist gleichzeitig der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters.

Briefwahl

Wer am Wahltag nicht zur Wahl gehen kann (z.B. wegen Urlaub oder sonstiger Abwesenheit), hat die Möglichkeit, schriftlich oder mündlich Briefwahlunterlagen zu beantragen. Die Unterlagen müssen spätestens um 16 Uhr des Wahltags zur Auszählung vorliegen.

Bürger

Bürger ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist.

Bürgerbegehren

Bürgerbegehren sind ein Instrument der direkten Demokratie auf kommunaler Ebene. Die Bürger können beantragen, dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden. Ein Bürgerbegehren muss – je nach Gemeindegröße – von 3% bis 10 % der Bürger unterzeichnet sein. Es gelten Formvorschriften, die in § 26 GO geregelt sind. Dort werden außerdem die Themenstellungen definiert, für die Bürgerbegehren unzulässig sind.

Bürgerentscheid

Der Bürgerentscheid und Bürgerbegehren hängen zusammen. Stimmt der Gemeinderat einem Bürgerbegehren zu, ist der Bürgerentscheid hinfällig. Stimmt der Rat nicht zu, kommt es zu einem Bürgerentscheid. Beim Bürgerentscheid entscheidet die Mehrheit der gültigen Stimmen, sofern diese Mehrheit mindestens 20 % der wahlberechtigten Bürger entspricht. Der Bürgersentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses.

Bürgermeister

Der Bürgermeister ist verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Verwaltung. Er bereitet die Beschlüsse des Rates und der Ausschüsse vor und führt diese Beschlüsse unter der Kontrolle des Rates durch. Er entscheidet ferner in Angelegenheiten, die ihm aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder vom Rat oder den Ausschüssen übertragen sind.
Der Bürgermeister wird von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von 6 Jahren gewählt. Der Rat wählt aus seiner Mitte ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters. Sie vertreten ihn bei der Leitung von Ratssitzungen und bei der Repräsentation.

D

Deutscher Städte- und Gemeindebund

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund ist - wie der Deutsche Städtetag - ein kommunaler Spitzenverband. Er vertritt die Interessen der kreisangehörigen Gemeinden und der kreisangehörigen kleineren Städte gegenüber dem Bund. Seine Mitgliedsverbändeumfassen über 13000 Gemeinden.

Dringliche Entscheidungen

Grundsätzlich liegt die Entscheidungsbefugnis beim Rat. Ist in dringenden Angelegenheiten die Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich, entscheidet der Hauptausschuss.

E

Ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters

Der Rat wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters. Sie vertreten den Bürgermeister bei Bedarf bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation. Die Wahl der Stellvertreter erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.

Einwohner

Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt.

Einwohnerantrag

Einwohner, die seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben, können schriftlich beantragen, dass der Rat über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet. Es gelten bestimmte Formvorschriften (§ 25 GO). Der Antrag muss von 5% der Einwohner (höchstens 4000) unterzeichnet sein.

Einwohnerfragestunde

Jeder Einwohner der Gemeinde ist berechtigt, unter dem Tagesordnungspunkt „Einwohnerfragestunde“ mündliche Anfragen an den Bürgermeister zu richten. Die Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten der Gemeinde beziehen.

Energieausschuss

Der Energieausschuss berät über Abschluss, Änderung und Beendigung von Konzessionsverträgen für die Lieferung von Strom und Gas sowie über Netzübernahmen im Rahmen der kommunalen Strom und Gasversorgung. Er entscheidet u.a. über die Bestimmung entsprechender Beratungsleistungen, die Durchführung von Baumaßnahmen sowie die Bestimmung von Architekten Bauleitern etc.

F

Familienausschuss (FamA)

Der FamA berät bzw. entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeit u.a. über:

 

  • die Verwendung von Haushaltsmitteln in den Bereichen Soziales, Jugend, Senioren, Kultur, Städtepartnerschaft und Sport
  • die Grundsätze der Förderung der Jugend und Sozialarbeit
  • die Planung, Errichtung und den Ausbau von Einrichtungen, die der Jugendarbeit dienen (z.B. Jugendzentren, Kinderspielplätze)
  • grundsätzliche Angelegenheiten der Kunst-, Musik- und Malschule sowie der Gemeindebüchereien
  • die Errichtung von Sportanlagen im Gemeindegebiet
  • die Grundsätze der Förderung der Sport- und Kulturarbeit
Fraktionen

Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Mitgliedern des Rates zur Durchsetzung ihrer politischen Interessen und Ziele. In der Praxis sind Fraktionen oftmals (aber nicht ausschließlich) Zusammenschlüsse der Ratsvertreter einer Partei. Eine Fraktion im Gemeinderat von Neunkirchen-Seelscheid muss aus mindestens 2 Personen bestehen.

G

Gebietskörperschaft

Eine Gebietskörperschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die Gebietshoheit auf einen räumlich abgegrenzten Teil des Staatsgebiets besitzt. Diese Hoheit umfasst auch die Einwohner, wobei die wahlberechtigten Einwohner (=Bürger) gesetzliche Vollmitglieder der Körperschaft sind. Die Arbeitsweise der Gebietskörperschaften unterhalb der Landesebene ist gekennzeichnet durch Selbstorganisation und Kommunale Selbstverwaltung. Eine Gebietskörperschaft hat eigene Organe (z.B. Rat, Bürgermeister) und eine direkt gewählte Volksvertretung.

Gemeinde

Die Gemeinde ist eine “räumlich begrenzte Siedlung”. In Selbstverwaltung regelt die Gemeinde alle Angelegenheiten, die laut Grundgesetz nicht im Arbeitsbereich von Bund und Land liegen. Zu diesen in Selbstverwaltung zu erledigenden Arbeiten gehören freiwillige Aufgaben und Pflichtaufgaben. Zu den freiwilligen Aufgaben gehören beispielsweise Sport- und Kultureinrichtungen, zu den Pflichtaufgaben die Wasserversorgung und das Friedhofswesen. Hinzu kommen sog. “Auftrags- und Weisungsaufgaben” des Bundes oder des Landes, z.B. das Pass- oder Meldewesen.

Gemeindeordnung NRW

Die Gemeindeordnung NRW (GO) ist ein Landesgesetz, welches die Kommunalverfassung regelt. Sie gliedert sich in 13 Teile. Die wie folgt überschrieben sind: Grundlagen der Gemeindeverfassung, Gemeindegebiet, Einwohner und Bürger, Bezirke und Ortschaften, der Rat, Bürgermeister, Verwaltungsvorstand und Gemeindebedienstete, Haushaltswirtschaft, Sonder-/Treuhandvermögen, Rechnungsprüfung, wirtschaftliche Betätigung und nichtwirtschaftliche Betätigung, Aufsicht, Übergangs-, Schluss- und Sondervorschriften.

Gemeindewerke

Die „Gemeindewerke Neunkirchen-Seelscheid, Technische Betriebe und Einrichtungen, Anstalt des öffentlichen Rechts – AöR“ sind ein selbständiges Unternehmen und eine Einrichtung der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid. Die Aufgaben dieses Kommunalunternehmens beinhalten im Wesentlichen:

 

  • die Versorgung des Gemeindegebiets mit Wasser
  • die Abwasserbeseitigung
  • die Organisation und Verwaltung der Strom und Gasversorgung
  • den betrieb des Bäderwesens
  • Einrichtung, Unterhaltung und Betrieb von Energiegewinnungseinrichtungen
  • die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen, Asylbewerbern, Aussiedlern, Spätaussiedlern und Zuwanderern
  • die Durchführung der Straßenreinigung und des Winterdienstes
  • den Betrieb des Friedhofs und Bestattungswesens
Gleichstellungsbeauftragte

Zur Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Mann und Frau sind in kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Gleichstellungsbeauftragte haben weitgehende Informations- und Mitwirkungsrechte in kommunalen Angelegenheiten.

H

Haupt- und Finanzausschuss (HuFA)

Der HuFA hat die Arbeiten aller Ausschüsse aufeinander abzustimmen. Seine konkreten Aufgaben sind in der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse und für den Bürgermeister der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid geregelt und umfassen u.a.

 

  • alle Aufgaben, die nicht Fachausschüssen zugewiesen und nicht dem Rat vorbehalten sind
  • Grundsatzfragen der Städtepartnerschaften
  • Erwerb, Verpachtung und Veräußerung von Grundflächen
  • Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung von Miet- und Pachtverträgen
  • Fragen der Wirtschaftsförderung
Haushaltssatzung

Die Haushaltssatzung ist die Rechtsgrundlage für die Umsetzung des Haushaltsplans. Sie wird vom Rat in öffentlicher Sitzung beschlossen.

Haushaltssicherungskonzept

Ein Haushaltssicherungskonzept ist aufzustellen, wenn ein Haushaltsausgleich in einem Jahr nicht erreicht wird. In diesem Konzept beschreibt die Gemeinde, durch welche Maßnahmen und bis zu welchem Zeitpunkt ein Haushaltsausgleich erreicht wird. Das Haushaltssicherungskonzept bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (für Neunkirchen-Seelscheid ist das der Landrat).

Haushaltswirtschaft

Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind dabei wesentliche Kriterien. Der Haushalt muss in jedem Jahr ausgeglichen sein. Kann der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden, ist ein Haushaltssicherungskonzept für den Verwaltungs- und Vermögenshaushalt aufzustellen.

K

Kommunalpolitik

Kommunalpolitik ist die Selbstverwaltung der Gemeinden und Kreise. Sie beinhaltet insbesondere Infrastrukturpolitik, Wirtschaftsförderung, Kultur- und Freizeitpolitik, Sozialpolitik sowie die Daseinsvorsorge.

Kommunalwahl

Bei einer Kommunalwahl werden die Räte der Gemeinden, die Kreistage und die Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten sowie die Bürgermeister und die Landräte gewählt.

Konnexitätsprinzip

Wenn das Land den Gemeinden neue Pflichten auferlegt oder bestehende Pflichten erweitert, ist gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln. Führen die neuen Pflichten zu einer Mehrbelastung der Gemeinden, ist ein entsprechender Ausgleich zu schaffen. Es geht also um das Prinzip: „Wer bestellt, bezahlt.“

Kreistag

Der Kreistag ist ein Organ des Landkreises, seine politische Vertretung. Er besteht aus den gewählten Kreistagsmitgliedern. Der Kreistag ist für die Aufstellung allgemeiner Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll, zuständig und regelt alle grundlegenden verwaltungstechnischen Maßnahmen.

L

Landrat

Der Landrat ist der Vorsitzende des Kreistags und vertritt diesen repräsentativ nach außen. Er führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung und ist zuständig für die Ausführung der Kreistagsbeschlüsse.

Liegenschaftsausschuss (LsA)

Der LsA berät über die Festsetzung des Mietzinses für gemeindeeigene Wohnungen, den Erwerb, die Verpachtung und die Veräußerung von Grundflächen sowie Abschluss, Änderung Aufhebung oder Kündigung von Miet- und Pachtverträgen. Er entscheidet über

 

  • Maßnahmen auf dem Gebiet des Hoch- und Tiefbaus
  • die Entwurfs- und Ausführungsplanung bei Hoch- und Tiefbaumaßnahmen
  • die Reihenfolge der Durchführung entsprechender Maßnahmen
  • die Gestaltung gemeindlicher Grünflächen und Spielplätze

N

Neues kommunales Finanzmanagement (NKF)

Unter dem Begriff NKF werden alle Bestrebungen zusammengefasst, die bisher nach dem Prinzip der Kameralistik geführten Finanzhaushalte der Kommunen auf das Prinzip der doppelten Buchführung (Doppik) umzustellen. Ziel der Reform ist, die Steuerung der Kommunen von der sog. Inputorientierung (Orientierung am Ressourceneinsatz) auf die Outputorientierung (Orientierung am Ergebnis der Verwaltungstätigkeit) umzustellen. Dabei kommen betriebswirtschaftliche Konzepte wie z.B. Controlling zum Einsatz.

Nothaushalt

Eine Kommune ist grundsätzlich verpflichtet, einen ausgeglichenen Haushaltsentwurf vorzulegen. Auch ein nicht ausgeglichener Haushalt kann genehmigt werden, wenn ein durch den RP genehmigtes Haushaltssicherungskonzept vorliegt, d.h. wenn die Kommune glaubhaft einen Weg aufzeigen kann, wie sie spätestens nach Ablauf von 4 Jahren den Etat wieder ins Gleichgewicht bringen kann. Gelingt auch das nicht, befindet sich die Kommune im Nothaushalt, auch vorläufige Haushaltsführung genannt.

P

Planungsausschuss (PlanA)

Der PlanA berät über Angelegenheiten des Umweltschutzes, des Städtebaus und der gemeindlichen Bauleitplanung. Er entscheidet u.a. über

 

  • Straßenfunktionen
  • Stellungnahmen zu überörtlichen Planungen
  • Bestimmung von Städte- und Raumplanern
  • Leitlinien zur Gestaltung des Landschaftsbildes
  • Stellungnahmen zu Planungen von Natur- und Landschaftsschutzgebieten
  • Maßnahmen in Fragen der Lärmbekämpfung, Luftverschmutzung, Gewässerreinhaltung, Abfallbeseitigung und Altlasten
  • Fragen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Radwegekonzepts

R

Rat der Gemeinde

Der Gemeinderat ist das Hauptorgan einer Gemeinde und stellt die Vertretung der Gemeindebürger dar. Trotz der Ähnlichkeiten zu einem Parlament handelt es sich beim Rat nicht um einen Teil der Legislative, sondern der Exekutive. Die Vertretung und Repräsentation des Rates obliegt dem Bürgermeister, der auch den Vorsitz im Rat führt. Der Rat ist im Prinzip für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig. Näheres regelt § 41 GO.

Ratsbürgerentscheid

Mit dem in Kraft Treten des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung wurde festgelegt, dass der Rat der Gemeinde mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen kann, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid (Ratsbürgerentscheid) stattfindet. Insofern hat heute auch der Rat die Möglichkeit, die Bürger zu einem Bürgerentscheid aufzurufen. Für den Ratsbürgerentscheid gelten die gleichen Regeln wie für den Bürgerentscheid.

Ratsmandat

Das Ratsmandat ist ein Ehrenamt. Ratsmitglieder erhalten kein Gehalt, sondern lediglich eine geringe Aufwandsentschädigung. Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Ratsmitglied für die Zeit des Mandats freizustellen.

Ratsmitglieder

Die Ratsmitglieder werden von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Sie sind verpflichtet, in ihrer Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung zu handeln. Ratsmitglieder sind an Aufträge nicht gebunden. Derzeit besteht der Rat der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid aus 42 Mitgliedern; davon gehören 17 der CDU an, 10 der SPD, 7 der FDP, 6 Bündnis 90/DIE GRÜNEN und 2 von Wir für Neunkirchen-Seelscheid.

Ratssitzungen

Der Rat wird vom Bürgermeister einberufen, der auch die Tagesordnung festlegt. Die Sitzungen des Rats sind grundsätzlich öffentlich. Es gibt allerdings auch bestimmte Themenstellungen, die im nichtöffentlichen Teil der Ratssitzung behandelt werden (z.B. Personalangelegenheiten, Liegenschaftssachen, Auftragsvergaben, Angelegenheiten der zivilen Verteidigung, Einzelfälle in Abgabenangelegenheiten, Angelegenheiten der Kreditbeschaffung).

Rechnungsprüfungsausschuss

Der Rechnungsprüfungsausschuss ist ein gesetzlich vorgeschriebener Ausschuss. Er prüft im wesentlichen, ob der Haushaltsplan eingehalten und bei Ausgaben und Einnahmen nach den geltenden Vorschriften verfahren ist.

Reserveliste

“Je nach Stimmenergebnis einer Partei im Vergleich zu anderen Parteien steht ihr ein Anteil an den zu vergebenden Ratssitzen zu. Davon werden die für die Partei direkt in den Rat gewählten Bewerber abgezogen. Die übrigen der dieser Partei zustehenden Sitze werden aus der Reserveliste dieser Partei “aufgefüllt”; eine entsprechende Anzahl von Kandidaten rückt in den Rat ein.” (übernommen von der Website der Stadt Essen)

S

Sachkundige Bürgerin/sachkundiger Bürger

Nach § 58 Abs. 3 GO NW können sich die Ausschüsse der Mitarbeit sog. Sachkundiger Bürger bedienen. Diese Möglichkeit dient dazu, zusätzlichen Sachverstand in die Ausschüsse zu holen. Die sachkundigen Bürger werden durch die jeweilige im Rat vertretene Partei bestimmt. Ihre Gesamtzahl darf die Zahl der Ratsmitglieder nicht erreichen.

Satzungen

Im Unterschied zu Parlamenten können Gemeinden keine Gesetze erlassen. Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten durch Satzungen. Satzungen sind öffentlich bekannt zu machen.

Schulausschuss (SchulA)

Der SchulA berät über Schulangelegenheiten, die Besetzung von Schulleiter/innen und deren Stellvertreter sowie über die Grundsätze der Verwendung der Haushaltsmittel im Bereich Schule. Er entscheidet über

 

  • die Beschaffung von Inventar, Lehrmitteln und Unterrichtsmaterial
  • die Sicherung von Haltestellen für den Schülerspezialverkehr
  • die Aufstellung von Schulwegplänen
  • Die Beschaffung von Lernmitteln nach dem Lernmittelfreiheitsgesetz
Stadt

Sobald eine Gemeinde als „Mittlere kreisangehörige Stadt“ zusätzliche Aufgaben wahrzunehmen hat, führt sie die Bezeichnung „Stadt“.

Stadt (Mittlere kreisangehörige Stadt)

Eine kreisangehörige Gemeinde ist auf eigenen Antrag zur Mittleren kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre Einwohnerzahl an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen mehr als 20.000 Einwohner beträgt. Bei mehr als 25.000 Einwohnern ist sie ist von Amts wegen zur Mittleren kreisangehörigen Stadt zu bestimmen.

U

Unterrichtung der Einwohner

Bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die unmittelbar raum- und entwicklungsbedeutsam sind oder das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner nachhaltig berühren, sollen die Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen unterrichtet werden. Die Unterrichtung ist in der Regel so vorzunehmen, dass Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung besteht.

V

Verschwiegenheitspflicht

Die Ratsmitglieder und sachkundigen Bürgerinnen und Bürger sind verpflichtet, über die Beratung in nichtöffentlicher Sitzung Stillschweigen zu bewahren.

Verwaltungsrat der Gemeindewerke

Der Verwaltungsrat ist neben dem Vorstand ein Organ der Gemeindewerke. Er besteht aus dem Vorsitzenden und 17 weiteren Mitgliedern (Ratsmitglieder und sachkundige Bürger/innen). Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und entscheidet u.a. über

 

  • den Erlass von Satzungen und Verordnungen
  • die Bestellung und Abberufung des Vorstands
  • die Beteiligung an anderen Unternehmen
  • die Festsetzung allgemeiner Versorgungs-, Entsorgungs- und Nutzungsbedingungen
  • die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans
Verwaltungsvorstand

Der Verwaltungsvorstand besteht aus dem Bürgermeister, dem Beigeordneten und dem Kämmerer (dem für das Finanzwesen zuständigen Beamten). Der Verwaltungsvorstand wirkt insbesondere mit bei den Grundsätzen der Organisation und der Verwaltungsführung, der Planung bestimmter wichtiger Verwaltungsaufgaben, der Aufstellung des Haushaltsplans und den Grundsätzen der Personalführung und Personalverwaltung.

W

Wahlberechtigung

Die Wahlberechtigung besitzen alle deutschen Staatsbürger sowie Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen Gemeinschaft. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben, den Hauptwohnsitz im jeweiligen Wahlgebiet haben und nicht aus besonderen Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen sein. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die die o.g. Voraussetzungen erfüllen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Wahlgebiet, Wahlbezirk, Stimmbezirk

Als Wahlgebiet wird das Gemeindegebiet bezeichnet, in dem die Kommunalwahl stattfindet. Dieses Gebiet wird je nach Größe in mehrere Wahlbezirke aufgeteilt, aus denen jeweils eine Person direkt in den Rat gewählt wird. Der Stimmbezirkumfasst den Einzugsbereich eines Wahllokals. Die Aufteilung des Wahlgebiets in Wahlbezirke wird vor jeder Wahl vom Wahlausschuss festgelegt und vom Wahlleiter bekannt gegeben. Die Zahl der Wahlbezirke und damit die Zahl der zu wählenden Vertreter ist von der Bevölkerungszahl des Wahlgebiets abhängig.

Wahlhelfer

Wahlhelfer sind ehrenamtliche Mitarbeiter bei der Durchführung der Wahl. Jeder Wahlberechtigte kann Wahlhelfer werden bzw. als Wahlhelfer eingesetzt werden. Wahlhelfer erhalten eine Aufwandsentschädigung.

Wahlrecht

Wahlen sind allgemein, gleich, direkt und geheim. “Allgemein” bedeutet, dass jeder Staatsbürger wählen bzw. gewählt werden darf, wobei es Einschränkungen gibt (z.B. das Alter). “Gleich” heißt, dass jeder Wähler das gleiche Stimmgewicht besitzt. “Direkt” bedeutet, dass Personen oder Parteien ohne Zwischengremien (Wahlmänner) gewählt werden. “Geheim” ist eine Wahl, weil die Entscheidung des Wählers bei der Stimmabgabe nicht von anderen einsehbar ist. Es gibt zwei Formen des Wahlrechts: das aktive Wahlrecht (= das Recht zu wählen) und das passive Wahlrecht (= das Recht, gewählt zu werden).

Wahlzettel

Die Wahlzettel enthalten die für den Wahlbezirk zugelassenen Wahlvorschläge sowie die zugelassenen Reservelisten der Parteien und Wählergruppen, deren Wahlvorschlag für den Wahlbezirk zugelassen ist, mit den Namen der ersten drei Bewerber.

Wirtschaftsführung

Nach § 10 der Gemeindeordnung NRW haben die Gemeinden ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, dass die Gemeindefinanzen gesund bleiben. Dabei ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen.